BlogRR000661

<BLUMENKRAFT wird weiter geschwächt>

 

Ja. Leider hat DIESES DRAMA noch immer kein Ende

Jetzt wird mit KANONEN auf SPATZEN geschossen.

;)

 

RONALD IRASCHEK an seine HAUSVERWALTUNG:

Öhm. Ja.

Danke für die umfang.reichen Informationen -

Und was soll Ich jetzt tun?

Mit den vier voll bedruckten Seiten der Behörden wird ja gegen

meine Pflänzchen ärger vorgegangen als damals gegen die "99 Luftballons" ...

25 Jahre ist das Blumen.Kistl dort friedlich gestanden,

hat Niemanden gestört und mein Aug' und mein Gemüt erfreut ...

Jetzt soll ich 21.000€ Strafe zahlen ...

Wegen einem Blumen.Kistl?

Was ist aus dieser Menschheit geworden?

Ist das wieder so ein neues EU.Gesetz?

Das Vernichten der Pflanzen

"ist gesetzlich geregelt und dient nur meiner Sicherheit".

Das haben Sie zu meinem Opa auch gesagt, bevor Sie Ihn

ab.geholt haben. Auf eine Reise nach Minsk. Ohne Wiederkehr.

Wer heute Pflanzen tötet - tötet morgen Menschen!

Meine Freunde von den GRÜNEN basteln schon an einer Anklage

wegen beginnender "Wiederbetätigung".

Muß es wirklich so weit kommen?

Wegen 99 Luftballons.

Oder einem friedlich dahin.vegetierendem Fenster.Rabattl?

 

Na diese Voll.Idioten möchten in Brüssel aber auch schön blöd

schauen, wenn man Ihnen Ihnere Blumerl in den Mist wirft ...

ICH wollte NIE zu so einer EU! - Einer EU die Pflanzen mordet!

Wien ist NICHT bei der EU ... Weil:

"Wien bleibt Wien. Und das ist eine gefährliche Drohung."

(ZITAT: Karl Kraus)

Dieser gesamte Sachverhalt, im Ausmaß eines gröberen

Schildbürger.Streichs, wird ein gefundenes Fressen für die Presse -

Und es wird sich ja herausstellen - Wie das goldene Wiener Herz auf Blumen.Tötung reagieren wird ...

 

> AN DIE BEZIRK.ZEITUNG

Kann man mein obiges Schreiben als Leser.Brief oder

Unmuts.Äußerung oder Leser.Meinung abdrucken?

Weil es ja der Mehrheit der Bevölkerung aus der Seele spricht ...

Und sich NIEMAND darüber wundert ...

Über diese schleichende Verrohung ...

EINGANG

19 Feb. 2018

Stadt Wien

Hausinhabung - Verwaltung Liegenschaftsverwaltung GmbH Hoher Markt 4/2A 1010 Wien (RSb)

Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 36 Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen

Rauchfangkehrerbetrieb „J. Quester & Co.“ - per E-Mail

mit der Bitte, die Mängelbehebung zum nächsten Überprüfungstermin zu kontrollieren

Dresdner Straße 73-75 A 1200 Wien Tel. (+43 1) 40 00- 36 110 Fax (+43 1) 40 00-99- 36 110 E-Mail: post@ma 36.wien.gv.at www.wien.at/wirtschaftsgewerbe/techniki

Durchwahl

Datum

Zahl (Bitte bei Antworten angeben!) MA 36 - 94828 - 2018 - 2 12.,  

Sachbearbeiter Ing. Herist Techn. Oberamtsrat

36153

09. Februar 2018

Feuerpolizeilicher Übelstand

Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir teilen Ihnen mit, dass in folgender Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden hat:

Am 25.01.2018 fand eine Erhebung durch den zuständigen Rauchfangkehrerbetrieb statt.

Ergebnis der Beweisaufnahme: Im Zuge dieser Erhebung wurde festgestellt, dass im Stiegenhaus des mehrgeschossigen

Wohnhauses brandgefährliche Gegenstände und Stoffe, wie z.B.: mehrere Fahrräder und Kinderwägen, Schuhkästen, Topfpflanzen und Kartonagen, gelagert waren. Weiters war im Erdgeschoss ein Papiercontainer aufgestellt. Der Verursacher konnte nicht festgestellt werden.

Im Sinne des & 2 des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015 (WFPolG 2015), LGBI. für Wien

Nr. 14/2016, in der derzeit geltenden Fassung, ist:

brandgefährlicher Stoff: Stoff, der besonders geeignet ist, eine Brandgefahr herbeizuführen;

Gemäß 6 Abs. 1 des WFPolG 2015 sind brandgefährliche Stoffe so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird. Gemäß & 6 Abs. 3 des WFPolG 2015 dürfen brandgefährliche Stoffe in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und von Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende

Gegenstände nicht gelagert werden.

Gemäß & 19 Abs. 1 des WFPolG 2015 sind feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, von der Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, von deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen. Abs. 2: Neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäude eigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen diejenige oder denjenigen, die oder der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt. Abs. 3: Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Ubelstandes mit Bescheid zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen. Gemäß & 23 Abs. 1 des WFPolG 2015 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, wer den Vorschriften der SS 3, 4 Abs. 2, 5 bis 9, 11 Abs. 1 und 6 bis 10, 12 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1, 3 und 5, 15 bis 18 und 19 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung zuwiderhandelt oder unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält. Abs. 2: Einer Verwaltungsübertretung macht sich ferner schuldig, wer sonstige brandgefährliche Handlungen oder Unterlassungen ohne die nach Lage des Falles gebotene Vorsicht gegen das Entstehen eines Brandes begeht, sofern sein Verhalten nicht den Tatbestand einer anderen Straftat bildet. Ebenso ist strafbar, wer einen gegen ihn gerichteten rechtskräftigen Bescheid innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt. Abs. 3: Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 werden mit Geldstrafen bis zu 21. 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Abs. 4: Wer die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, ist für die Verletzung der der Eigentümerin oder dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder bescheidmäßig auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümerin oder des Eigentümers begangen wurde. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer ist neben der verwaltenden Person verantwortlich, wenn sie bzw. er es bei deren Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.

Sie können zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes kommen.

Wenn Sie eine schriftliche Stellungnahme abgeben, so ist diese bei uns einzubringen.

Die schriftliche Stellungnahme kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden.

Bitte beachten sie, dass die Absenderin bzw. der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z. B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Sie können auch zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes kommen:

Datum

Zeit

Stiege/Stock/Zimmer Nr.

08. März 2018

11.00 Uhr

3/3/341

Verkehrsverbindung: Linie 2, Schnellbahn Station Traisengasse; 5A, 37A Station Lorenz Böhler UKH, U6 Station Dresdnerstraße

DVR 0000191

Für den Fall, dass sie den Termin für die mündliche Erörterung des Ergebnisses des Beweisverfahrens nicht wahrnehmen können, ersuchen wir Sie, sich mit uns zwecks Vereinbarung eines neuen Termins telefonisch in Verbindung zu setzen. Sie können zur mündlichen Erörterung persönlich zu uns kommen, an Ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/eine

Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.

Ihr Bevollmächtigter/lhre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

-

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z. B. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänderleine

Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen, wenn Ihr Bevollmächtigter/lhre Bevollmächtigte seines ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist, wenn sie sich durch uns bekannte Angehörige (S 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder wenn Sie gemeinsam mit ihrem/lhrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

Bitte bringen Sie zur mündlichen Erörterung diese Verständigung und einen amtlichen Lichtbildausweis mit.

Sie werden hiermit weiters aufgefordert, die vorgefundenen brandgefährlichen Stoffe bzw. leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden oder den Fluchtweg einengenden Gegenstände unverzüglich nach Erhalt dieses Schreibens zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen und uns darüber Mitteilung zu erstatten bzw. uns entsprechende Nachweise zu

übermitteln.

Sollte der Mangel nicht behoben werden, wird ein schriftlicher Auftrag gemäß & 19 Abs. 3 WFPolG erteilt werden. Der Bescheid wird auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht Ihre Stellungnahme anderes erfordert.

Rechtsgrundlage: & 45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Mit freundlichen Grüßen Für den Abteilungsleiter:

Dipl.-Ing. Dr. techn. Decker

Verkehrsverbindung: Linie 2, Schnellbahn Station Traisengasse; 5A, 37A Station Lorenz Böhler UKH, U6 Station Dresdnerstraße

DVR 0000191